Rechtstracker.at

Art. 9 § 1

Fassungen
ab 13.10.1945 — StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 1 heute13.10.1945 StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.10.1945StGBl. Nr. 188/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Artikel römisch neun.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die durch Artikel römisch eins und römisch drei bis römisch sechs in Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte zu überweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften der Paragraphen 474,, Abs. (1), und 479, Abs. (2), ZPO. sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das bisher zuständige Gericht hat noch Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen können.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12024998

Alte Dokumentnummer

N2194518660R