Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 1Artikel 9, Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die durch Artikel I und III bis VI in Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.Die durch Artikel römisch eins und römisch drei bis römisch sechs in Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte zu überweisen. Die Bestimmungen der §§ 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften der §§ 474, Abs. (1), und 479, Abs. (2), ZPO. sinngemäß.Die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte zu überweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften der Paragraphen 474,, Abs. (1), und 479, Abs. (2), ZPO. sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das bisher zuständige Gericht hat noch Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen können.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12024998
Alte Dokumentnummer
N2194518660R